Innerhalb von 6 Wochen nach der Zustellung (das Postdatum zählt, darum das Kuvert immer aufbewahren!) eines ablehnenden Bescheides der Landesgeschäftsstelle (2. Instanz) kann man eine Beschwerde an das Höchstgericht richten.

Zur Verfahrenshilfe:

Die Formulare können von der Homepage des VwGH

http://www.vwgh.gv.at/Content.Node/de/verfahren/verfahren/verfahrenshilfe/vh_merkblatt.pdf

oder des VfGH

http://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/downloads/VH-Formular_PDF.pdf

heruntergeladen werden.

Zum System der Verfahrenshilfe: der zum Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt erhält nur im Falle des Obsiegens den gegnerischen Kostenersatz, ansonsten jedoch kein Honorar. Das Äquivalent des Honorars wird ansonsten nach einem bestimmten Schlüssel in den Pensionstopf der Rechtsanwälte einbezahlt. Mit den Verfahrenshilfen trägt der Rechtsanwalt in diesen Fällen zum Wohlergehen der pensionierten Kollegen bei.

Aus rechtsanwaltlicher Sicht sind juristische Ferndiagnosen per E-Mail, Briefpost, Telefon usw. ohne vollständige Aktenkenntnis und ohne persönliche Informationsaufnahmen mit dem Mandanten, die immer persönlich in der Kanzlei stattfinden muß, unseriös.

Ein Mandant muß auf jeden Fall zu dieser Informationsaufnahme zumindest einmal in die Kanzlei kommen.

Es ist aber nicht als unseriös zu betrachten, wenn ein Wiener Rechtsanwalt z.B. einen salzburger, tiroler oder steirischen Klienten vertritt, wenn nach vorgegebenen Kriterien die persönliche und unmittelbare Klärung des Sachverhalts stattgefunden hat (nachdem vorher der vollständige Verwaltungs-Akt zur Verfügung gestellt wurde).

Der Wiener Rechtsanwalt vertritt durchaus auch Klienten aus anderen Bundesländern als Wien. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass er für Beschwerdeführungen an den Verfassungs-und/oder Verwaltungsgerichtshofgenerell keine Beschwerden in der letzten Woche vor Ablauf der sechs-Wochenfrist übernimmt. Dies ist eine Maßnahme der Qualitätssicherung.